AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Elektrotechnik Wernicke GmbH
- Geltung
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsverbindungen gelten für diesen Vertrag zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Sie gelten auch für alle in Zukunft zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abgeschlossenen Verträge. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht, soweit die Parteien im Einzelfall eine hiervon abweichende Regelung getroffen haben.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vetragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
- Eigentumsvorbehalt
Vom Auftragnehmer gelieferte Waren und erbrachte Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung Eigentum des Auftragnehmers, soweit kein Eigentumsübergang an den Auftraggeber aus gesetzlichen Gründen stattfindet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Eigentum an gelieferten Waren und Leistungen zu verschaffen und eine Abschlagszahlung für die Lieferung der übereigneten Gegenständen zu verlangen.
- Gewährleistung
Ist eine vom Auftragnehmer erbrachte Leistung mangelhaft, kann der Auftraggeber Nacherfüllung verlangen. Wird der Mangel durch die Nacherfüllung des Auftragnehmers nicht beseitigt, kann der Auftraggeber die Vergütung des Auftragnehmers mindern.
Weitere Gewährleistungsrechte stehen dem Auftraggeber vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung zur Haftung nicht zu.
Die Gewährleistungspflicht beträgt eine Jahr, es sei denn, Gegenstand des Vertrages ist ein Bauwerk oder ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.
Ein offensichtlicher Mangel kann nur innerhalb von zwei Wochen ab Beginn der Gewährleistungspflicht gerügt werden. Offensichtlich ist ein Mangel, der einem nicht fachkundigen Auftraggeber ohne nähere Untersuchung der erbrachten Leistungen auffällt.
Die Anzeige eines Mangels ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt (z.B. Blitzschlag), bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung , durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung. Im Bereich der Unterhaltungselektronik liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen beeinträchtigt ist, bei Schäden durch vom Kunden eingelegte mangelhafte oder ungeeignete Batterien.
- Haftung
Die Haftung des Auftragnehmers für einen Schaden, der nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht, ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf eine lediglich fahrlässige Verletzung einer Pflicht des Auftragnehmers zurückzuführen ist und die verletzte Pflicht nicht zu den wesentlichen Vertragspflichten des Auftragnehmers zählt.
- Rechnungen und Zahlungen
Rechnungen können nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang beim Auftraggeber nicht mehr beanstandet werden. Eine Beanstandung muss schriftlich erfolgen.
Die Forderung des Auftragnehmers nach einer Abschlagszahlung setzt nicht voraus, dass die Leistungen des Auftragnehmers, für die die Abschlagszahlung verlangt wird, durch eine Aufstellung nachgewiesen werden, die eine schnelle und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglicht.
- Kündigung
Eine Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber kann nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Kündigung ist nur schriftlich wirksam.
- Weitere Bestimmungen
Für eventuelle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, ist das Gericht zuständig in dessen Gerichtsbezirk der Auftragnehmer seinen Sitz hat, gilt nur gegenüber kaufmännischen Auftraggebern.
Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder einzelne Teile des AGB Lücken aufweisen oder unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Man wird die unwirksamen Bestimmungen durch solche ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages am nächsten kommen.
Stand August 2023